j) Nach dem Gesagten bestehen keine Hinweise darauf, dass die streitbetroffene Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. A.________ formell oder materiell rechtswidrig geworden ist. Für die Gemeinde bestand kein Anlass, auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. auf die Anzeige hin baupolizeilich einzuschreiten. Der Verzicht auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ist im vorliegenden Fall mit den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben vereinbar. Der Wechsel des Funkdienstes im Frequenzband 2100 MHz von 3G bzw. 4G zu 5G bei einer konventionellen Antennenanlage in der Landwirtschaftszone ist baubewilligungsfrei.