entspricht.37 Daran vermag die vom BAFU veröffentlichte Studie zur Wirkung von nichtionisierender Strahlung auf Arthropoden, auf welche die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen erstmals verweist, nichts zu ändern. Ohnehin ist es Sache des Bundes, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Soweit die Beschwerdeführerin die Auswirkungen von Millimeterwellen als gefährlich erachtet, ist anzumerken, dass 5G in der Schweiz zurzeit nicht im Millimeterwellenbereich eingesetzt wird.38 Baupolizeiliche Massnahmen fallen somit auch im Lichte von Art. 1b Abs. 3 BauG ausser Betracht.