Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Wechsel von 3G bzw. 4G zu 5G mit konventionellen Antennen ohne physische Veränderung und ohne Änderung der bewilligten Betriebsparameter gefährde ohne Überprüfung durch die NIS-Fachstelle die Gesundheit von Mensch und Tier, ist unbegründet. Auch gibt es nach dem heutigem Stand der Wissenschaft keine fundierten Hinweise darauf, dass 5G andere biologische Wirkungen hat als die bisher verwendeten Mobilfunktechnologien.36 Zudem ist das Bundesgericht in seinem publizierten Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 zum Schluss gekommen, dass nach dem heutigen Wissensstand die Anwendung der geltenden Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip