6. Oktober 2008 (Revision: 1.32) betrieben wird und die Grenzwerte der NISV eingehalten werden. Das Bundesgericht hat mehrfach bestätigt, dass das QS-System den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der bewilligten Sendeleistung und an die Einhaltung der immissionsrechtlichen Grenzwerte genügt.35 Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, der Wechsel von 3G bzw. 4G zu 5G mit konventionellen Antennen ohne physische Veränderung und ohne Änderung der bewilligten Betriebsparameter gefährde ohne Überprüfung durch die NIS-Fachstelle die Gesundheit von Mensch und Tier, ist unbegründet.