h) Die Vorbringen die Beschwerdeführerin sind unbegründet. Wie dargelegt, führt die blosse Umstellung einer Mobilfunkantennenanlage von 4G auf 5G mittels Softwareaktualisierung nicht zu einer Erhöhung der Sendeleistung. Um die Einhaltung der Grenzwerte der NISV zu überprüfen, können die mit dem Vollzug der NISV betrauten Behörden der Kantone, namentlich das AUE, auf die aktuelle Betriebsdatenbank des BAKOM zugreifen. Nach den plausiblen Angaben des AUE wird die strittige Anlage derzeit gemäss dem Standortdatenblatt vom 13. Mai 2020 (Revision: 1.47) betrieben.