Schliesslich hilft auch der Verweis auf die BSIG-Nr. 7/725.1/11.1 betreffend Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen (Fassung vom 28. April 2022) nicht weiter. Der hier interessierende Sachverhalt ist in der BSIG nicht abgebildet. Der vorliegende Entscheid steht somit auch nicht im Widerspruch zur genannten BSIG. Schliesslich ist anzumerken, dass weder aus der Rechtsprechung der BVD (vgl. BVD 120/2020/36 vom 9. September 2020) noch aus derjenigen des Bundesgerichts (Bger 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012) gefolgert werden kann, dass bei Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone jegliche Änderungen einer Baubewilligung bedürfen.