Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Entscheid der BVD vom 9. September 2020 (BVD 120/2020/36 betreffend Gemeinde Jaberg) vergleichbar. Dort ging es um eine Umrüstung auf «echtes 5G», also um den physischen Ersatz von konventionellen Antennen durch adaptive Antennen auf einer höheren Frequenz, der als baubewilligungspflichtig qualifiziert wurde. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall handelte es sich dabei auch um eine Änderung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 5 Bst. b NISV, die eine Anpassung des Standortdatenblattes nach Art. 11 Abs. 1 NISV erforderte. Schliesslich hilft auch der Verweis auf die BSIG-Nr. 7/725.1/