Der Verzicht auf die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ist daher mit den Vorgaben des Bundesrechts (Art. 22 Abs. 1 RPG) und des kantonalen Rechts (Art. 1a und 1b BauG und Art. 6 ff. BewD) vereinbar. f) Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_200/2012 vom 17. Dezember 2012 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Im zitierten Bundesgerichtsurteil ging es um den Ersatz von GSM- Antennenpanels durch neue Antennenkörper mit UMTS-Technologie, während vorliegend lediglich ein Wechsel von 3G bzw. 4G auf 5G mit konventionellen Antennen ohne physische