Die NISV ist technologieneutral. Ihre Bestimmungen, wozu auch die Immissions- und Anlagegrenzwerte, als Ausfluss des Vorsorgeprinzips, zählen, gelten damit unabhängig davon, ob es sich bei der Mobilfunktechnologie um 3G, 4G oder 5G handelt. Nach der Vollzugspraxis muss der Funkdienst seit dem Jahr 2010 im Standortdatenblatt nicht mehr deklariert werden.32 Mit dem Einwand, das Standortdatenblatt sei ohne 5G-Betrieb nicht mehr aktuell und müsse inhaltlich geändert werden, stösst die Beschwerdeführerin ins Leere.