Dafür spricht auch die BPUK-Empfehlung vom 9. März 2023. Darin wurde die bisherige Formulierung in der Ziffer III der Fassung vom 4. März 2022, wonach für jegliche Änderungen an Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen ein Baubewilligungsverfahren als zwingend erachtet wurde, ersatzlos gestrichen.