Auch sind keine Auswirkungen auf die Erschliessungssituation zu erwarten. Unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 1 BewD kann somit nicht auf eine Baubewilligungspflicht geschlossen werden. Ebenso wenig kommt hier der Vorbehalt der Baubewilligungsfreiheit von Art. 7 Abs. 2 BewD zum Tragen, da keine entsprechenden Schutzinteressen betroffen sind. Der Unterschied zu den anderen Technologiestandards besteht im Wesentlichen nur darin, dass die Daten anders verpackt übertragen werden.31 Dies allein kann die Baubewilligungspflicht auch nicht bei einer Anlage in der Landwirtschaftszone auslösen. Dafür spricht auch die BPUK-Empfehlung vom 9. März