Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin dürfen somit rechtskräftig bewilligte Mobilfunkantennen ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren auf die 5G-Technologie umgestellt werden, wenn sie im bewilligten Umfang betrieben werden.30 Daran ändert nichts, dass sich die Anlage in der Landwirtschaftszone befindet. Der Zweck der Anlage, nämlich die Erbringungen von mobilen Kommunikationsdiensten, bleibt ebenfalls unverändert, weshalb der fragliche Wechsel keinen nennenswerten Einfluss auf die Nutzungsordnung hat. Auch sind keine Auswirkungen auf die Erschliessungssituation zu erwarten.