Beschwerdeführerin keine Erhöhung der Sendeleistung zur Folge. Im Vergleich zu 3G und 4G hat 5G sodann ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Signalübertragung, wie aus dem Bundesgerichtsurteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 folgt.29 Da keine Antennen ersetzt werden, bleibt auch die räumliche Verteilung der Strahlung gleich. Gegenüber der bewilligten Anlage ändert sich somit hinsichtlich der umweltrechtlich relevanten Immissionen nichts. Da sich bezüglich der Immissionssituation nichts verändert, braucht das AUE auch nicht zu prüfen, ob ein einfacher Wechsel von 4G zu 5G bei konventionellen Antenne mit den umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.