Insofern wäre der Beschwerdegegnerin der Betrieb der Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. A.________ (B.________, Trubschachen) mit der Mobilfunktechnologie 5G bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung im hängigen Baubewilligungsverfahren (eBau-Nr. 2022-1083) zu verbieten. 4. Baubewilligungspflicht