Leistungsumverteilungen sind deshalb baubewilligungsfrei, unabhängig davon, ob sich die Anlage innerhalb oder ausserhalb der Bauzone befindet. Auch der blosse Ersatz der defekten Sendeantenne hatte keinen relevanten Einfluss auf die Strahlungsimmissionen, wie ein Vergleich des Standortdatenblattes vom 6. Oktober 2008 (Revision: 1.32) mit jenem vom 2. Juli 2014 (Revision: 1.39) zeigt. Auch für diese Änderung war keine Baubewilligung erforderlich.