c) Die BVD hat zur Klärung des Sachverhalts eine Stellungnahme beim AUE eingeholt. Aus der plausiblen Darstellung des AUE in der Stellungnahme vom 9. Juli 2023 ergibt sich, dass vorliegend die letztgenannte Sachverhaltskonstellation vorliegt: Nach den übereinstimmenden Angaben des AUE und der Beschwerdegegnerin wird bei der bestehenden Anlage auf der Parzelle Nr. A.________ (B.________, Trubschachen) das 5G-Signal mit konventionellen Antennen im Frequenzband 2100 MHz abgestrahlt. Eine physische Veränderung der bestehenden Mobilfunkanlage, also ein Austausch der Antennen, ist damit nicht verbunden.