Keine Baubewilligung löst hingegen der Wechsel von konventionellen zu adaptiven Antennen innerhalb der Bauzone aus, wenn der Einfluss auf die Strahlungsimmissionen unbedeutend ist.17 Zudem befand die BVD im Entscheid vom 9. September 2020 (BVD 120/2020/36), dass der Ersatz von konventionellen Antennen durch adaptive 5G-Antennen ausserhalb der Bauzone nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine baubewilligungspflichtige Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG18 darstellt. 12 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, S. 17 ff. (abrufbar unter: