Erhöhen sich bei einem solchen Antennenersatz gleichzeitig die Immissionsfeldstärken an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) durch eine Leistungsanpassung über eine längere Zeitdauer signifikant, so setzt dies in der Regel ebenfalls ein ordentliches Baubewilligungsverfahren voraus. Keine Baubewilligung löst hingegen der Wechsel von konventionellen zu adaptiven Antennen innerhalb der Bauzone aus, wenn der Einfluss auf die Strahlungsimmissionen unbedeutend ist.17