Auch nannte sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen, auf welche sie sich bei ihrem Entscheid stützte. Damit waren der Beschwerdeführerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung alle rechtserheblichen Umstände bekannt. Es war der Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten, wie ihre Beschwerde zeigt. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG. 3. 5G-Funkdienst und Sachverhalt 10 BGE 144 II 401 E. 3.1; BVR 2016 S. 261 E. 4.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 50. 11 Vgl. ZBl 1988 S. 371 E. 2d; Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 26.