Beschwerdegegnerin stützte, welche die konkrete Anlage kennt und betreibt. Weitergehende Sachverhaltsabklärungen waren unter diesen Umständen nicht erforderlich. Im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung konnte die Gemeinde auf weitere Abklärungen verzichten. Zudem setzte sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin genügend auseinander und begründete, weshalb sie auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtete. Auch nannte sie die einschlägigen Rechtsgrundlagen, auf welche sie sich bei ihrem Entscheid stützte.