Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Behörde bei der Beweiserhebung zudem ein weiter Ermessensspielraum zu.11 Im vorinstanzlichen Baupolizeiverfahren holte die Gemeinde bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum Gesuch bzw. zur baupolizeilichen Anzeige ein. In ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 18. April 2023 berief sich die Beschwerdeführerin in erster Linie auf einen Zeitungsartikel zu 5G-Antennen, welcher keinen Bezug zur fraglichen Mobilfunkbasisstation auf der Parzelle Nr. A.________ (B.________, Trubschachen) aufwies. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, dass sich die Gemeinde hinsichtlich des Sachverhalts in der Hauptsache auf die Darstellungen der