e) Die Beschwerdeführerin hat die angeblich mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch die Gemeinde nicht in der Beschwerde, sondern erst in den Schlussbemerkungen und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gerügt. Die Rüge ist daher verspätet; darauf ist nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Rüge unbegründet. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Behörde bei der Beweiserhebung zudem ein weiter Ermessensspielraum zu.11