d) In den Schlussbemerkungen macht die Beschwerdeführerin pauschal und erstmals geltend, sie sei zur Beschwerdeführung gezwungen gewesen, weil die Gemeinde auf ihre Anzeige hin keine Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und auch keine Unterlagen, z.B. beim AUE, eingeholt, sondern den Ausführungen der Beschwerdegegnerin «blindlings» vertraut habe.