Aus der Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann die Beschwerdeführerin somit nichts für sich ableiten. Der Eröffnungsfehler bleibt folgenlos, und es kann in diesem Zusammenhang auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen des Eröffnungsfehlers aufzuheben.