c) Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2023 der Gemeinde keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Dies stellt zwar, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, einen Eröffnungsfehler dar. Aus der Erwägung 1c ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht hat. Sie konnte daher trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung ihre Verfahrensrechte wahrnehmen, ohne dass ihr dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre. Aus der Rüge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann die Beschwerdeführerin somit nichts für sich ableiten.