b) Der Anspruch auf Rechtsmittelbelehrung gilt grundsätzlich für alle Verfahren in der bernischen Verwaltungsrechtspflege (Art. 26 Abs. 2 KV7). Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, ist sie unrichtig oder unvollständig, so darf den Betroffenen daraus kein Nachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die betroffene Person uneingeschränkt auf eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann. Das Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, verlangt von ihnen die Anwendung der gebotenen Sorgfalt und setzt dem Vertrauensschutz Grenzen (Art. 5 Abs. 3 und Art.