a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Verfügung der Gemeinde vom 8. Mai 2023 enthalte entgegen der Vorschrift von Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG keine Rechtsmittelbelehrung, was eine Gehörsverletzung darstelle. Sie ist der Meinung, die angefochtene Verfügung müsse schon aus diesem Grund aufgehoben werden. Zudem sei im Falle einer Heilung die Gehörsverletzung bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen.