c) Zur Beschwerde gegen baupolizeiliche Verfügungen ist berechtigt, wer sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5).6 Die Beschwerdeführerin, deren Wohnhaus sich in unmittelbarer Nähe des Antennenstandorts befindet, ist mit ihrem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im vorinstanzlichen Verfahren bzw. mit ihrer baupolizeilichen Anzeige unterlegen und somit durch die angefochtene Verfügung beschwert. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.