vorsorgliche Massnahme stellt eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 45 bis 48 BauG3 dar. Dass die Anordnung der Gemeinde Trubschachen in Briefform und nicht in eine Verfügungsformel gekleidet ist, ändert an der Qualifikation als Verfügung nichts.4 Unerheblich für die Qualifikation ist auch, dass das Schreiben nicht alle Elemente einer Verfügung, namentlich eine Rechtsmittelbelehrung, enthält (vgl. Erwägung 2). Damit steht fest, dass es sich beim Schreiben der Gemeinde Trubschachen vom 8. Mai 2023 um ein taugliches Anfechtungsobjekt bzw. um eine mit Beschwerde anfechtbare baupolizeiliche Verfügung handelt.