Weitere oder andere Erkenntnisse wären von den beantragten Beweismassnahmen nicht zu erwarten gewesen. Das gilt insbesondere auch für weitere Erkenntnisse der A.________ AG zum Starkregen vom August 2022. Entscheidend ist nicht die Beurteilung eines einzelnen Ereignisses, sondern die «allgemeine» Hochwassergefährdung. Da sich das Bauvorhaben klar in der Bauzone und nicht in einem dicht überbauten Gebiet befindet, erübrigt sich auch das Einholen entsprechender Stellungnahmen beim AGR. Weil keine mildere Massnahme als der vollständige Abbruch der Baute ersichtlich ist, sind auch keine weiteren Berechnungen im Hinblick auf einen Teilrückbau der Baute einzuholen.