c) Das Projekt «Hochwasserschutz Hilterfingen, Wasserbauplan Hünibach, Cholerengrabe und Chelligrabe» an sich bildet vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu beurteilen waren einzig die Bewilligungsfähigkeit und die Wiederherstellung des Autounterstandes mit Abstellraum auf dem Durchlass E.________. Die für den vorliegenden Entscheid relevanten Verhältnisse sind ohne Weiteres aus den Akten und insbesondere den aussagekräftigen Fotos zu entnehmen. Die Hochwassergefährdung des Durchlasses E.________ ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig aus den Berichten der A.________ AG. Weitere oder andere Erkenntnisse wären von den beantragten Beweismassnahmen nicht zu erwarten gewesen.