Abflüssen bei HQ30 und HQ100 stünden. Auch sei eine schriftliche Stellungnahme des AGR einzuholen betreffend die Frage, ob sich das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und im dicht überbauten Gebiet befinde oder nicht. Die Beschwerdeführenden beantragen ausserdem, es seien das Gefälle und der Bachquerschnitt bis 3.0 m über der Bachsohle zwischen der E.________brücke und 100 m amont durch den Geometer aufzunehmen und anschliessend das Schwemmholzpotenzial und das Verklausungsrisiko neu zu beurteilen.