Im Übrigen besteht auch kein Sistierungsgrund infolge des hängigen Baubewilligungsverfahrens betreffend die Parzelle Nr. B.________. Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung kann unabhängig von einem Bauentscheid betreffend die Parzelle Nr. B.________ beurteilt werden. Auch wird nicht geltend gemacht, dass im Baubewilligungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. B.________ über eine gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Die Interessen der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ konnten auch ohne Abwarten des Bauentscheides berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten sind die Eventual- und Subeventualanträge auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen.