Da sich das Recht stets im Wandel befindet, kann nie ausgeschlossen werden, dass ein Entscheid oder eine Wiederherstellungsverfügung zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen könnte. Würde dem Argument der Beschwerdeführenden stattgegeben, könnten theoretisch sämtliche Baubewilligungs- und baupolizeilichen Verfahren nach Belieben sistiert und in einem für die Bauherrschaft günstigen Zeitpunkt wiederaufgenommen werden. Aus demselben Grund ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden, wonach zumindest die Durchsetzung eines rechtskräftigen Abbruchentscheids zu sistieren sei (gemeint dürfte wohl die Ersatzvornahme nach Art. 47 BauG sein), unbegründet.