Folglich sind die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Bauten ausserhalb der Bauzone und eine allfällige Gesetzesänderung hier bereits aus diesem Grund nicht von Interesse. Hinzu kommt, dass bei zwingenden öffentlichen Interessen – wie sie vorliegend bestehen – eine Wiederherstellung ohnehin auch noch nach 30 Jahren gerechtfertigt sein kann.71