mehrheitlich von Bauzonen umgeben. Einzig auf den Parzellen Nrn. L.________, B.________ und F.________ und damit auf der relativ kurzen Wegstrecke unmittelbar vor, über und nach dem Chelligrabe befindet er sich neben einer weissen Fläche, die dem Nichtbaugebiet zugeordnet wird. Erfolgt eine parzellenübergreifende, gebietsbezogene Betrachtung, ist der G.________weg auf der Parzelle Nr. F.________ der Bauzone zuzuordnen. Folglich sind die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Bauten ausserhalb der Bauzone und eine allfällige Gesetzesänderung hier bereits aus diesem Grund nicht von Interesse.