d) Mit Standesinitiative vom 23. März 2022 hat der Kanton Wallis das Bundesparlament aufgefordert, die Verjährungsfrist ausserhalb der Bauzone bei maximal 30 Jahren anzusetzen, wobei die Kantone auch kürzere Fristen festsetzen können sollen.68 In der Folge haben die eidgenössischen Räte den Bundesrat beauftragt, eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten, wonach bei widerrechtlich erstellten Bauten ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach 30 Jahren verwirkt.69