Eine Sistierung kommt praxisgemäss auch in Betracht, wenn eine Rechtsänderung kurz bevorsteht, die für den Verfahrensausgang wesentlich ist. Neue Vorschriften müssen aber beschlossen oder zumindest öffentlich aufgelegt worden sein, um eine Einstellung zu rechtfertigen. Vage Aussichten auf eine Rechtsänderung genügen nicht. Ebenso besteht kein Sistierungsgrund, wenn der Inhalt der Rechtsänderung noch unbestimmt oder deren Inkrafttreten noch nicht absehbar ist.67