Es liege kein Sistierungsgrund vor. Das Baupolizeiverfahren bzw. Beschwerdeverfahren hänge nicht vom Entscheid über das hängige Baugesuch ab. Über den Abbruch des Schopfs sei unabhängig vom Baugesuch zu befinden. Die Bewilligung der Garage sei keine Voraussetzung für die Rechtmässigkeit des Abbruchs.