b) Die Gemeinde erklärt, eine Sistierung des Verfahrens im Hinblick auf künftiges Recht komme einzig in Frage, wenn eine Rechtsänderung kurz bevorstehe. Die Verfahrenseinstellung bis zum Entscheid über die Standesinitiative sei daher abzulehnen. Es sei noch völlig offen, ob es dereinst zu einer Änderung des Bundesrechts komme. Zudem gehe es um eine Wiederherstellung ohne kostspielige bauliche Massnahmen, was ebenfalls gegen eine Einstellung spreche. Der zeitnahe Abbruch liege auch im öffentlichen Interesse, da bei Hochwasser eine Gefahr bestehe. Auch eine Sistierung bis zum Entscheid über das Baugesuch G.________weg 15 sei nicht angezeigt. Es liege kein Sistierungsgrund vor.