a) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, das Verfahren sei zu sistieren, bis die eidgenössischen Räte über die Standesinitiative des Kantons Wallis vom 22. März 2022 Beschluss gefasst haben. Sie begründen, die Annahme der Standesinitiative sei nicht ausgeschlossen. Die beiden Räte hätten den Motionstext angenommen. Die Gesetzesänderung sei deshalb inhaltlich bereits bestimmt. Würde der Abbruch der umstrittenen Bauten durchgesetzt und die Standesinitiative anschliessend angenommen, würden sie einen erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Vermögensverlust erleiden.