Es liegt zudem auf der Hand, dass die Gemeinde zunächst verschiedene Massnahmen prüfen lassen musste und nicht sofort die Wiederherstellung verfügen konnte. Aus denselben Gründen vermag die frühere Untätigkeit der Gemeinde keinen Vertrauenstatbestand zu begründen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann die Wiederherstellung vorliegend angeordnet werden, auch wenn der Autounterstand mit Abstellraum 1982 oder 1983 und damit vor ca. 40 Jahren erstellt wurde. Zusammengefasst hat die Gemeinde zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet.