20/26 BVD 120/2023/2 verbunden. Eine mildere Massnahme als der Abbruch der Baute, mit welcher der Hochwasserschutz gleich gut gewährleistet werden kann, ist insgesamt nicht ersichtlich. Damit ist auch die Erforderlichkeit des Abbruchs gegeben, dieser erweist sich insgesamt als verhältnismässig.