Aus der Aktennotiz vom 1. Oktober 2020 der A.________ AG geht zudem hervor, dass ein Schwemmholzrechen aufgrund des Längsgefälles nicht möglich sei. Weiter prüfte die A.________ AG auch die Möglichkeit eines Staukragens und kam zum Schluss, dass diesfalls die Zufahrt überströmt würde.61 In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 16. Januar 2023 erklärt die A.________ AG, bei einer vollständigen Verklausung des Abflussquerschnittes sei fraglich, ob die Rückwand des Schopfes dem hydrostatischen Druck oder dem Anprall von Schwemmholz standhalten würden.