Auch aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Gemeinde die Wiederherstellung für die gesamte Baute anordnete. Die Gemeinde hat zwar nur die Bezeichnung «Schopf» verwendet, aus dem Sachverhalt der Verfügung erschliesst sich jedoch, dass sie aufgrund der genannten Masse (6.00 m x 5.00 m) die gesamte Baute, d.h. den Autounterstand und den Abstellraum meinte. Es ist daher zu prüfen, ob die Wiederherstellungsvoraussetzungen für die gesamte Baute erfüllt sind.