c) Zunächst ist festzuhalten, dass die A.________ AG entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht konsequent zwischen «Unterstand» und «Schopf» unterscheidet. Aus der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 geht hervor, dass die A.________ AG davon ausging, dass die gesamte Baute auf dem brückenartigen Übergang über dem E.________ entfernt werden müsse. Auch aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Gemeinde die Wiederherstellung für die gesamte Baute anordnete.