Verklausungsgefahr führen. Die Umwandlung des Schopfs in einen offenen Unterstand funktioniere nur zusammen mit einem Notfallkonzept. Da die Vorwarnzeit gemäss Ausführungen der A.________ AG zu kurz sei, sei diese Variante nicht gleich geeignet wie ein Abbruch. Im Übrigen greife der Vertrauensschutz nicht, da die Beschwerdeführenden keine Dispositionen gestützt auf falsche Auskünfte oder Zusicherungen getroffen hätten.