Zudem habe die Verwirkungsfrist seit jeher dann nicht gegolten, wenn zwingende öffentliche Interessen die Wiederherstellung rechtfertigten. Das Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Bauten ausserhalb der Bauzonen und die Durchsetzung des fundamentalen Prinzips der Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet überwiege grundsätzlich das Interesse Privater. Für die Wiederherstellung spreche im Übrigen auch, dass aus Sicht des Hochwasserschutzes nicht auf einen Abbruch verzichtet werden könne. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob nur eine (standortgebundene) «Brücke» über dem E.________ oder auch noch der streitbetroffene Schopf bestehe. Dieser stelle eine zusätzliche Baute dar, die zu