b) Die Gemeinde erklärt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. Februar 2023, aus bauund gewässerschutzrechtlicher Sicht sei die Wiederherstellung angezeigt. Die dreissigjährige Verwirkungsfrist gelte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausserhalb der Bauzonen und im Gewässerraum nicht (BGE 147 II 309 sowie Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2019 vom 6. April 2020). Zudem habe die Verwirkungsfrist seit jeher dann nicht gegolten, wenn zwingende öffentliche Interessen die Wiederherstellung rechtfertigten.