Die allgemeinen Hinweise, Fahrzeuge und weiteres Material könnten weggespült und flussabwärts zu Verklausungen im dicht überbauten Gebiet führen, genügten als Begründung nicht und seien unzutreffend. Der baurechtswidrige Zustand sei für die Gemeinde im Rahmen von periodischen Gewässerinspektionen, von Sanierungsarbeiten am G.________weg und der Zonenplanrevisionen von 1998 und 2014 erkennbar gewesen. Die Gemeinde habe zudem seit 2017 Kenntnis vom behaupteten Hochwasserrisiko. Dass sie nun behaupte, das öffentliche Interesse bedinge einen zeitnahen Abbruch, sei unglaubwürdig.